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Vereinsnachrichten
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Besichtigung des geodätischen Observatorium Wettzell28. September 2023/0 Comments
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Besichtigung Technologie Campus Cham 02.03.20239. Februar 2023/
Wir über uns und die Ziele des Vereins finden Sie in der Vereinssatzung:
Präambel:
Recht auf Sonnenenergie
1. Die Sonne ist die unerschöpfliche, kostenlose Energiequelle für uns alle.
2. Jeder hat das Recht die Sonne frei zu nutzen.
3. Niemand darf bei der Ausübung dieses Rechts willkürlich beschränkt, behindert, oder belastet werden.
Vereinsname und Vereinssitz
Der Verein führt den Namen
“Energie-Wende – Mehr Kaufkraft für die Region – Landkreis Cham e.V.”
und hat seinen Sitz in Arnschwang.
Zweck und Ziele
1. Vereinszweck
a. Es besteht die Notwendigkeit die lebenserhaltende Natur, Luft, Boden und Wasser nachhaltig vor weiteren schädlichen Umwelteinflüssen zu schützen und entsprechende Maßnahmen einzuleiten. Nur dadurch wird allen Lebewesen die Möglichkeit gegeben werden, auch weiterhin auf dieser Erde existieren zu können.
Umweltschutz ist zu einer Existenzfrage für die Menschheit geworden.
b. Es besteht die Notwendigkeit Energie ohne Umweltverschmutzung zu erzeugen und auch zu verbrauchen.
c. Es besteht die Notwendigkeit allen Bürgern die Möglichkeit zu geben, Energie (Strom) nachhaltig zu preisgünstigen Kosten, ohne Renditemaximierung zu beziehen.
d. Deshalb ist es unerlässlich eine dezentrale Energiewende in Bürgerhand voranzubringen und nachhaltig zu gestalten, auf Basis umweltverträglicher Energieerzeugung.
e. Eine Erzeugung und Vermarktung vor Ort bringt einen Mehrwert für alle Bürger und steigert die Kaufkraft in der Region in erheblichem Umfang. Auch hinsichtlich der kurzfristig wegfallenden Einspeisevergütungen.
f. Eine Reduzierung des Energieverbrauchs durch Einsatz innovativer, energieeffizienter Zukunftstechnologien im Gebäudebau und bei Energieerzeugung und -Verbrauch ohne weitere Umweltbelastung ist ebenso eine Notwendigkeit.
g. Die Umsetzung hat unverzüglich zu erfolgen und duldet keinen Aufschub.
h. Eine zielgerichtete politische Umsetzung auf Bundes- und Europaebene muss von unten erzeugt werden, deshalb besteht Handlungsbedarf auf kommunaler Ebene.
i. Eine Zusammenarbeit mit allen interessierten Bürgern, Kommunen, politischen Gremien und zielorientierten Institutionen und Gruppierungen ist anzustreben.
j. Die Unterstützung interessierter, engagierter Bürger bei der praktischen Umsetzung von konkreten Projekten bei Energieeffizienz und Energieversorgung zur Kostenreduktion steht hier primär im Focus.
2. Ziele des Vereins
Der Verein will im Landkreis Cham den Umweltschutz fördern durch Energieeffizienz und eine dezentrale Energieversorgung installieren. Dies soll im Wesentlichen erfolgen durch,
a.
• Initiierung / Unterstützung / Umsetzung von konkreten dezentralen Selbstversorgungsprojekten (z.B. Genossenschaften,
Bürgerphotovoltaikanlagen, umweltverträglicher Kraftwärmekopplungsanlagen als Übergangslösung usw.)
• Förderung neuer Technologien einer dezentralen Energieversorgung und zur Steuerung /Lastverteilung im Energienetz („Smart Grid“)
• Austausch über Gestaltungsmöglichkeiten zum Umweltschutz durch kommunale Bauleitplanung, über Möglichkeiten der energetischen Sanierung kommunaler Liegenschaften sowie der Geschäftspolitik der Stadtwerke und des VGN.
• Schaffung eines Netzwerkes mit möglichst vielen Akteuren in der Region(Landratsamt, Kommunen, Parteien, Bürger/-innen, Forschungseinrichtungen, Handwerk, Schulen, Vereinen, Initiativen, usw.)
• Öffentlichkeitsarbeit über Ziele und Anforderungen einer nachhaltigen und umweltverträglichen Energieversorgung mit dem Ziel einer autarken
Versorgung im Landkreis mittels erneuerbarer Energiequellen
b.
• Erfahrungsaustausch und Vernetzung mit anderen Initiativen ähnlicher Zielrichtung
• Entwicklung eines energieautarken Landkreises als Vorbild /Modell für weitere Regionen in der Bundesrepublik Deutschland.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein dient dem Gemeinwohl in der Region und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke und im Rahmen der steuerlich unschädlichen Bestätigungen des § 58 AO verwendet werden.
4. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ein Mitglied kann als gemeinnütziger, regionaler Verein jedoch Empfänger von Spenden sein.
5. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder beim Auflösen des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigen.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie politische und sonstige Verbände und Organisationen werden, die sich dem Vereinszweck verbunden fühlen. Nichtnatürliche Mitglieder werden durch einen Bevollmächtigten vertreten.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung, die Geschäftsordnung, die Beitragsordnung und die Beschlüsse zu beachten. Soweit Beschlüsse Umsetzungsmaßnahmen von Mitgliedsorganisationen (z.B. der Kommunen, Parteien, Verbände) bedürfen, werden diese erst mit Zustimmung der maßgeblichen Entscheidungsorgane in den Mitgliedsorganisationen wirksam.
3. Der Verein hat ordentliche/aktive Mitglieder und Fördermitglieder. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht in den Organen. Ansonsten gelten die Bestimmungen für ordentliche/aktive Mitglieder entsprechend.
4. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichem Gesuch durch den Vorstand. Die Ablehnung des Aufnahmegesuches muss nicht begründet werden.
5. Die Mitgliedschaft endet
• durch Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen
• durch schriftliche Kündigung 2 Monate zum Jahresende
• durch Ausschluss, wenn sich das Mitglied vereinsschädigend verhält.
Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft. Der Ausschluss ist dem Mitgliedschriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss ist eine Berufung an die Hauptversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedschaft ruht.
§ 5 Finanzierung
1. Der Verein finanziert sich unter anderem durch Mitgliederbeiträge, Spenden, Fördermittel, Sponsorengelder und Werbeeinnahmen.
2. Die aktiven Mitglieder sind gehalten freiwillige Leistungen in Person, Sachleistung oder finanzieller Unterstützung einzubringen.
3. Alle Arten von Mitgliederbeiträgen werden in der Beitragsordnung festgelegt und gelten zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung verbindlich für alle Mitglieder.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
– der Vorstand
– die Hauptversammlung
– die Rechnungsprüfer
– der Beirat.
Die Organe sind für die Verwaltung des Vereines zuständig.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus 5 aktiven Mitgliedern und zwar dem 1. und dem 2.Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und dem Pressesprecher. 1. und 2.Vorsitzender sowie der Schatzmeister können gleichzeitig die Funktion Schriftführer oder Pressesprecher übernehmen.
2. Es können zudem bis zu 15 Beisitzer aus dem Kreis der aktiven Mitglieder gewählt werden. Zwei Beisitzer-Plätze sind für kommunale Mitglieder reserviert.
3. Jedes Mitglied des Vorstandes wird einzeln gewählt. Die Beisitzer können blockgewählt werden.
4. Die Amtszeit der Vorstandschaft beträgt vier Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl einer neuen Vorstandschaft.
5. Der Vorstand trifft sich regelmäßig und nach Bedarf. Die Ladung erfolgt über E-Mail und über die Webseite des Vereins. Auf Verlangen von mindestens 5 Vorstandsmitgliedern ist eine Vorstandssitzung innerhalb von 2 Wochen einzuberufen.
6. Jedes aktive Mitglieder, Fördermitglieder, Beiräte und Gäste sind bei Vorstandsitzungen willkommen, soweit dies nicht bei der Ladung ausdrücklich ausgeschlossen wird.
7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mind. 3 Vorstandsmitglieder persönlich oder durch Bevollmächtigten vertreten sind.
8. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Alle Beschlüsse müssen protokolliert werden.
9. Den Vorstand führt der 1. Vorsitzende des Vereins. Bei dessen Verhinderung der 2.Vorsitzende und bei dessen Verhinderung der Schriftführer.
10. Außer durch Tod oder Ablauf der Amtsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Amtsenthebung oder Rücktritt. Der Vorstand ist berechtigt, vorläufig ein anderes aktives Mitglied als kommissarischen Vertreter zu bestimmen.
11. Die Hauptversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihrer Ämter entheben. Die Antragsteller haben diesen Antrag mit Begründung so rechtzeitig beim Vorstand einzureichen, dass er der Einladung zur Hauptversammlung beigefügt werden kann.
12. Die Mitglieder des Vorstandes können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Hauptversammlung zu richten.
13. Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen im Wortlaut der Satzung vorzunehmen, soweit dies bezüglich der Zwecksetzung des Vereins nur geringe Änderungen betrifft oder darüber hinaus zur Eintragung in das Vereinsregister, zur Beibehaltung besonderer Förderwürdigkeit – z.B. Mildtätigkeit der Gemeinnützigkeit – auf Anweisung von Aufsichtsinstanzen, Gerichten oder Finanzbehörden aus formalen Gründen erforderlich wird. Über eingetretene Satzungsänderungen sind die aktiven Mitglieder des Vereins zu informieren.
14. Die Vorstandsarbeit wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Entstandene Kosten werden gegen Quittung und Vorlage einer Rechnung erstattet. Anlass, Umfang und Höhe einer Aufwandsentschädigung oder Reisekostenersatz für Vorstandsmitglieder werden in der Geschäftsordnung festgelegt.
15. Der Verein sorgt für eine gesetzliche Unfallversicherung und für eine Haftpflichtversicherung, sollte dies erforderlich werden.
§ 8 Aufgabenbereich des Vorstands
Der Vorstand leitet den Verein in eigener Verantwortung.
Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
• Erstellung der finanziellen Jahresplanung sowie die Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
• Erstellung und Beschlussfassung über die Geschäftsordnung
• Erstellung und Beschlussfassung über einen Aktionsplan
• Erstellung der Beitragsordnung zur Beschlussfassung durch die Hauptversammlung
• Beschlussfassung über Aufnahmeanträge
• Vorbereitung der Hauptversammlung
• Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlung
• Verwaltung des Vereinsvermögens
• Ernennung und Entlassung von Beiräten
§ 9 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten. Beide sind einzelvertretungsberechtigt.
2. Im Innenverhältnis gilt:
> Rechtshandlungen der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder mit einem Geschäftswert über 2.500 € bedürfen der Zustimmung der HauptVersammlung.
> Der 2. Vorsitzende vertritt den Verein nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden.
> Der 1. und der 2. Vorsitzende haben sich untereinander abzustimmen.
3. Vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich nicht berechtigt, im Namen des Vereins allein Geschäfte mit sich selbst abzuschließen, außer es liegt die Zustimmung des Gesamtvorstandes vor. Dies gilt im Innen- und Außenverhältnis.
4. Der Vorstand kann die Aufgabenverteilung aller Vorstandsmitglieder in einer Geschäftsordnung konkretisieren.
§ 10 Beirat
1. Der Beirat unterstützt und berät den Vorstand ehrenamtlich. Ein Beiratsmitglied muss nicht Vereinsmitglied sein.
2. Der Vorstand ernennt und entlässt Beiratsmitglieder.
3. Der Vorstand kann einzelne Beiratsmitglieder zeitweise oder dauerhaft mit konkreten Aufgaben beauftragen.
§ 11 Hauptversammlung
1. Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich statt. Die Abrechnung über das vorangegangene Geschäftsjahr muss vom Vorstand zu diesem Termin erstellt und vorgelegt werden. Der Prüfbericht der Rechnungsprüfer muss ebenfalls vorgelegt werden.
2. Eine außerordentliche Hauptversammlung hat – auf Beschluss der Vorstandschaft, auf Verlangen der Rechnungsprüfer oder wenn dies von mindestens 30 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wurde – binnen vier Wochen stattzufinden.
3. Die Einberufung zur ordentlichen und auch zur außerordentlichen Hauptversammlung erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin. Die Tagesordnung ist dabei bekannt zu geben. Die Mitglieder sind, per E-Mail einzuladen. Anträge zur Hauptversammlung sind mindestens 7 Tage vor der Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Zu Beginn der Hauptversammlung werden die Anträge im Wortlaut verlesen und die Versammlung entscheidet über die Aufnahme in die Tagesordnung.
4. Bei der Hauptversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Nichtnatürliche Mitglieder werden durch einen Bevollmächtigten mit einer Stimme vertreten.
5. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn die Ladung ordnungsgemäß erfolgt ist.
6. Wahlen und Beschlussfassungen in der Hauptversammlung erfolgen in der Regel durch einfache Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Satzung geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
7. Den Vorsitz der Hauptversammlung führt der 1. Vorsitzende des Vereins, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende und bei dessen Verhinderung durch ein von der Hauptversammlung mehrheitlich gewähltes Mitglied.
8. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.
§ 12 Aufgabenbereich der Hauptversammlung
In seinen Wirkungsbereich fallen folgende Angelegenheiten:
1. Beschlussfassung über die Tagesordnung der Hauptversammlung
2. Beratung und Beschlussfassung über Anträge an die Hauptversammlung
3. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes, des Rechnungsabschlusses und des Prüfberichtes
4. Entlastung der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer
5. Wahl, Bestellung und Amtsenthebung der Mitglieder der Vorstandschaft und der Rechnungsprüfer
6. Zustimmung zu Rechtsgeschäften über 2.500 € im Einzelfall
7. Vorschlagsrecht für die Ernennung der Beiräte
8. Entscheidung über Errichtung und Änderung der Beitragsordnung für Mitglieder und Fördermitglieder
9. Entscheidung über Berufungsanträge von Mitgliedern gegen den Ausschluss von der Mitgliedschaft durch Vorstandsbeschluss
10. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
§ 13 Rechnungsprüfer
1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
2. Den Rechnungsprüfern obliegt die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Hauptversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
§ 14 Auflösung des Vereins
1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
2. Die Hauptversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vermögen des Vereins zu übertragen hat. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zwecks Verwendung für den Umweltschutz.
§ 15 Schlussbemerkung
Grammatikalisch männliche Personenbegriffe dieser Satzung sind als geschlechtsneutral aufzufassen, das heißt, sie bezeichnen gleichwertig weibliche und männliche Personen und Diverse.
Arnschwang, 22.12.2019
Johann Christl
1.Vorsitzender